14: Vorrang des Kindeswohls
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 “Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt” dient der Auslegung des Art. 3 Absatz 1 der Konvention. Auch dieser Artikel ist eine der zentralen Bestimmungen der Konvention. Er bestimmt, dass die Interessen des Kindes (engl. “best interests of the child”) bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die es betreffen, als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen sind. In diese Bemerkung geht der Ausschuss näher auf den Wortlaut und die Bestandteile des Artikels ein und gibt den Vertragsstaaten dann Hinweise zur Umsetzung.
Diese Allgemeine Bemerkung wurde vom Deutschen Institut für Menschenrechte ins Deutsche übersetzt. Sie kann hier als barrierefreies pdf heruntergeladen werden.
Die Allgemeine Bemerkung wurde vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Russisch und Chinesisch veröffentlicht. Sie kann hier heruntergeladen werden.