8: Grausame Bestrafungen
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 8 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor körperlicher Gewalt und anderen grausamen oder erniedrigenden Formen der Bestrafung (Artikel 19, 28 Abs. 2, und 37 u. a.)” betont, dass alle Formen der körperlichen, erniedrigenden oder grausamen Bestrafung von Kindern der Konvention widersprechen, weil sie alle die Würde des Kindes angreifen. Der Ausschuss stellt fest, dass diese Formen der Bestrafung leider weit verbreitet und in den meisten Gesellschaften sozial akzeptiert sind. Aus diesem Grund kommen allen Staaten besondere Pflichten zu, um diese Formen der Bestrafung abzuschaffen
Eine deutschsprachige Übersetzung dieser Bemerkung befindet sich bei uns in Arbeit.
Die Allgemeine Bemerkung wurde vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Russisch und Chinesisch veröffentlicht. Sie kann hier heruntergeladen werden.