12: Recht auf Gehör

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 12 “Das Recht des Kindes auf Gehör, Art. 12” erläutert die Inhalte und die Bedeutung des Artikels 12 der Konvention. Dieser Artikel ist eine der zentralen Bestimmungen der Konvention. Sie sichert Kindern das Recht auf freie Meinungsäußerung zu und betont, dass die Stimmen der Kinder bei allen Entscheidungen staatlicher oder anderer öffentlicher Organe auch eine Rolle spielen müssen. Artikel 12 sichert Kindern außerdem das Recht zu, in allen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren, von denen sie betroffen sind, angehört zu werden. In dieser Allgemeinen Bemerkung führt der Ausschuss aus, was diese Rechte der Kinder für das staatliche Handeln bedeuten, und welche Maßnahmen zur Umsetzung getroffen werden müssen. 

 

Diese Allgemeine Bemerkung wurde vom Deutschen Institut für Menschenrechte ins Deutsche übersetzt. Sie kann hier als barrierefreies pdf heruntergeladen werden.

 

Die Allgemeine Bemerkung wurde vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Russisch und Chinesisch veröffentlicht. Sie kann hier heruntergeladen werden.

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