15: Bestmögliche Gesundheit

In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 15 “Über das Recht des Kindes auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit” erläutert der Ausschuss den Inhalt und die Bedeutung des Art. 24 der Konvention. Artikel 24 sichert Kindern das Recht auf ein höchstmögliches Maß an Gesundheit zu. Der Ausschuss erläutert hier genauer, welche Pflichten und Aufgaben den Vertragsstaaten zukommen, um Gesundheitsdienstleistungen für Kinder und ihre Familien verfügbar, zugänglich, qualitativ hochwertig und auf annehmbare Weise zur Verfügung zu stellen. 

Zu dieser Bemerkung hat das Deutsche Institut für Menschenrechte eine Zusammenfassung geschrieben. Sie kann hier heruntergeladen werden.

Eine deutschsprachige Übersetzung dieser Bemerkung befindet sich bei uns in Arbeit.

 

Die Allgemeine Bemerkung wurde vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Russisch und Chinesisch veröffentlicht. Sie kann hier heruntergeladen werden.

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