13: Schutz vor Gewalt

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt” dient der Auslegung und Erläuterung von Art. 19 der Konvention. In dieser Bemerkung stellt der Ausschuss fest, dass das Ausmaß an Gewalt, die Kindern weltweit zugefügt wird, alarmierend ist. Der Ausschuss definiert den Begriff von Gewalt, der dem Artikel zugrunde liegt. Diese Definition schließt körperliche und psychische Gewalt, Verwahrlosung, (sexuelle) Ausbeutung und weiteres ein. Der Ausschuss erläutert dann die Pflichten der Vertragsstaaten bei der Bekämpfung jeglicher Form der Gewalt gegen Kinder.

 

Zu dieser Bemerkung haben die Kinderanwaltschaft Schweiz und der Kinderschutz Schweiz eine deutsche Übersetzung anfertigen lassen. Sie kann hier heruntergeladen werden. Das pdf ist nicht barrierefrei.

 

Die Allgemeine Bemerkung wurde vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Russisch und Chinesisch veröffentlicht. Sie kann hier heruntergeladen werden.

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