1: Ziele der Bildung

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 „Die Ziele der Bildung“ aus dem Jahr 2001 beschäftigt sich mit der Bedeutung des Art. 29 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. In diesem Artikel einigen sich die Vertragsstaaten darauf, dass Bildung bestimmte Ziele haben sollte, wie zum Beispiel die bestmögliche freie Entwicklung des Kindes, den Respekt vor Menschenrechten, den Respekt vor unserer Umwelt, und einiges mehr. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 geht genauer darauf ein und erklärt, welche Ziele die Konvention mit Art. 29 Abs. 1 genau verfolgt.

 

Die deutsche Übersetzung dieser Bemerkung kann beim Sprachendienst der UN hier heruntergeladen werden.

 

Die Allgemeine Bemerkung wurde vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Russisch und Chinesisch veröffentlicht. Sie kann hier heruntergeladen werden.

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