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14: Vorrang des Kindeswohls

15. Dezember 2024 kinderrechte_K Comments Off

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 “Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt” dient der Auslegung des Art. 3 Absatz 1 der Konvention. Auch dieser Artikel ist eine der zentralen Bestimmungen der Konvention. Er bestimmt, dass die Interessen des Kindes (engl. “best interests of the child”) bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die es betreffen, als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen sind. In diese Bemerkung geht der Ausschuss näher auf den Wortlaut und die Bestandteile des Artikels ein und gibt den Vertragsstaaten dann Hinweise zur Umsetzung.

Diese Allgemeine Bemerkung haben wir ins Deutsche übersetzt. Sie liegt als Arbeitsfassung vor und kann hier als pdf heruntergeladen werden. Das pdf ist nicht barrierefrei.

 

Die Allgemeine Bemerkung wurde vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Russisch und Chinesisch veröffentlicht. Sie kann hier heruntergeladen werden.

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