Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 "Die Ziele der Bildung" aus dem Jahr 2001 beschäftigt sich mit der Bedeutung des Art. 29 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. In diesem Artikel einigen sich die Vertragsstaaten darauf,
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 "Die Ziele der Bildung" aus dem Jahr 2001 beschäftigt sich mit der Bedeutung des Art. 29 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. In diesem Artikel einigen sich die Vertragsstaaten darauf,
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 “Die Rolle von unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitutionen bei der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes “ aus dem Jahr 2002 beschäftigt sich mit der Rolle, die unabhängige
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 3 "HIV/AIDS und die Rechte von Kindern" wendet die Kinderrechte auf die HIV/AIDS-Epidemie an. Während man zu Beginn der Epidemie in den 1980er Jahren glaubte, dass vor allem Erwachsene
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 4 “ Gesundheit und Entwicklung Heranwachsender im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes “ beschäftigt sich mit der Gesundheit und Entwicklung Jugendlicher. Der Ausschuss erkennt an, dass
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 5 “Allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Artikel 4, 42 und 44 Abs. 6)“ beschreibt, welche grundlegenden Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention die Vertragsstaaten
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 6 "Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes" aus dem Jahr 2005 beschäftigt sich damit, welche Bedeutung die Kinderrechtskonvention für den Umgang mit unbegleiteten Kindern
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 7 "Die Umsetzung der Kinderrechte in der frühen Kindheit" beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Konvention auf junge Kinder. In vielen Staatenberichten ist dem Ausschuss aufgefallen, dass sehr junge
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 8 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor körperlicher Gewalt und anderen grausamen oder erniedrigenden Formen der Bestrafung (Artikel 19, 28 Abs. 2, und 37 u. a.)” betont, dass
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 9 “Die Rechte von Kindern mit Beeinträchtigungen” beschreibt der Ausschuss, welche besonderen Pflichten und Anforderungen sich für Staaten und andere Handelnde ergeben, um eine inklusive Gesellschaft zu schaffen.
Diese Allgemeine Bemerkung wurde durch die Allgemeine Bemerkung Nr. 24 ersetzt.